Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Bis zum 05.07.2020 waren die Vorgaben der umfassend erneuerten Abfallrahmrichtlinie ins deutsche Recht umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgte durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Föderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.

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